Kosmetika

 

Auch in die Kosmetikindustrie hat die Nanotechnologie Einzug gehalten, da diese Branche immer auf der Suche nach besseren und wirksameren Formulierungen ist.
Nanopartikel, die in Kosmetika zum Einsatz kommen, fallen unter die EU-Verordnung über kosmetische Mittel (VO (EG) Nr. 1223/2009), welche am 22. Dezember 2009 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde.

Nach einer dreijährigen Übergangsfrist müssen seit 11. Juli 2013 alle kosmetischen Mittel in den Ladenregalen - sowohl in der Europäischen Union als auch in Drittländern hergestellte Kosmetika - vollständig der Kosmetikverordnung entsprechen.

Abgesehen von wesentlichen Änderungen, die mit dieser Verordnung eingeführt werden, wie z. B. strengere Sicherheitsanforderungen für kosmetische Mittel oder der Einführung des Konzeptes der "verantwortlichen Person", steht erstmals in Europa eine Rechtsnorm zur Verfügung, die für den Umgang mit Nanotechnologien verbindliche Rechtsgrundlagen schafft. Ausschlaggebend hierfür war ein Bericht des europäischen Parlaments über Regelungsaspekte von Nanomaterialien 2009.

Die EU-Kosmetikverordnung enthält umfangreiche Vorschriften für die Verwendung von Nanomaterialien in kosmetischen Mitteln. Farbstoffe, Konservierungsstoffe und UV-Filter - auch wenn es sich dabei um Nanomaterialien handelt - müssen ausdrücklich zugelassen sein.

Für Kosmetika, die andere Nanomaterialien enthalten und deren Verwendung nicht im Rahmen der Kosmetikverordnung eingeschränkt ist, muss eine umfassende Sicherheitsbewertung an die Europäische Kommission übermittelt werden. Ebenso gibt es ein öffentlich zugängliches Verzeichnis, in dem alle Nanomaterialien in kosmetischen Mitteln seitens der Europäischen Kommission erfasst werden.

Für die Verbraucher sind diese Erneuerungen ab sofort durch die Kennzeichnung in der Ingredients-Liste (Liste der Bestandteile) am Produkt ersichtlich. Bestandteile in Form von Nanomaterialien müssen gefolgt vom Wort "Nano" in Klammern angeführt werden.

 

 

Welche Vorteile haben Nanomaterialien in Kosmetika?

Nanomaterialien in kosmetischen Mitteln werden vor allem aufgrund von folgenden
Vorteilen verwendet:

  • Wirkstoffe können besser in tiefere Hautschichten transportiert werden;
  • UV-Filter in Form von Nanopartikeln schützen wirksam vor UV-Strahlen.

 

Wie können Wirkstoffe besser transportiert werden?

Die Haut ist eine gute Barriere gegenüber Fremdstoffen. Hautpflegeprodukte erreichen deshalb tiefere Hautschichten nicht leicht. In diesen werden jedoch die neuen Zellen
gebildet und Wirkstoffe können hilfreich sein. Wie bei Lebensmitteln können Liposome als Verkapselungssystem verwendet werden, um Wirkstoffe in diese tiefere Hautschichten zu transportieren. Weiters werden empfindliche Substanzen auch besser geschützt.

Liposome sind kleine Hohlkugeln aus Lecithin, das aus Eiern oder Soja gewonnen wird und selbst hautpflegende Eigenschaften hat. Sind die Liposome nur wenige Nanometer groß, spricht man auch von "Nanosomen". Sie können in ihrem Inneren wasserlösliche Wirkstoffe (wie z.B. Vitamin C) einkapseln und tiefer in die Haut transportieren.

Eine andere Möglichkeit zum Transport von Wirkstoffen sind Nanoemulsionen. Unter einer Emulsion versteht man, wenn Öltropfen in Wasser (wie bei Milch) oder Wassertropfen in Öl (Margarine) verteilt werden. Wenn sehr feine Öltröpfchen in Wasser verteilt werden, wird von einer Nanoemulsion gesprochen. Mit Hilfe dieser feinen Öltröpfchen können fettlösliche Wirkstoffe (wie z.B. Vitamin E, Co-Enzym Q10) in die Haut transportiert werden. Nanoemulsionen sind zudem durchsichtig, was sie etwa interessant für die Herstellung von Deodorants macht, die keine weißen Spuren auf der Kleidung hinterlassen.


Liposome und Nanoemulsionen bestehen aus Stoffen, die löslich und biologisch abbaubar sind. Nach derzeitigem Wissen geben sie keinen Anlass für gesundheitliche Bedenken.

 

Siehe dazu auch: „Nanotechnologie in Kosmetika“. NanoTrust Dossier Nr. 008, Jänner 2009.

 

Woran erkenne ich, ob Nanomaterialien in einem kosmetischen Mittel enthalten sind?

Ab dem 11. Juli 2013 müssen Kosmetika, die unlösliche Nanomaterialien enthalten, gekennzeichnet werden. In der Liste der Inhaltsstoffe muss hinter dem Stoffnamen das Wort
"nano" in Klammern folgen (z. B. Titanium dioxide [nano]).

Liposome und Nanoemulsionen müssen nicht gekennzeichnet werden, da es sich um lösliche Nanomaterialien handelt.

Bevor Inhaltsstoffe in Nanoform verwendet werden dürfen, wird die Sicherheit bewertet. Nähere Informationen dazu unter "Regelungen".

 

Wie schützen Nanomaterialien vor UV-Licht?

Die Substanz Titandioxid (TiO2) wird bei Sonnenschutzmitteln eingesetzt, da sie die Haut vor UV-Strahlen schützt. In herkömmlicher Größe ist TiO2 weiß, weshalb es auch als Farbstoff verwendet wird. Sonnencreme mit herkömmlichem TiO2 ist vergleichsweise dick und klebrig und hinterlässt einen weißlichen Film auf der Haut. In Nanogröße ist TiO2 jedoch durchsichtig, hinterlässt deshalb keine weißen Spuren auf der Haut und vermittelt ein besseres Hautgefühl. Die Nanoteilchen der Creme bleiben dort liegen, wo sie aufgetragen werden. Dort reflektieren und absorbieren sie das einfallende UV-Licht wie kleine Spiegel und schützen so die Haut. Oft sind in einer Sonnencreme mehrere unterschiedliche UV-Filter enthalten, um einen optimalen Sonnenschutz zu erreichen. Nano-TiO2 wird als UV-Filter nicht nur in Sonnenschutzmitteln, sondern auch in Hautcremes eingesetzt.
 

 

EU-Katalog für Nanomaterialien in Kosmetika

Im Dezember 2018 veröffentlichte die Europäische Kommission einen Katalog mit Nanomaterialien in Kosmetika, die über das Meldeportal für kosmetische Mittel (CPNP) notifiziert wurden. Der Katalog enthält 27 verschiedene Nanomaterialien. Angegeben sind auch die Produktgruppen, in denen die Nanomaterialien eingesetzt werden (z. B. Lippenstift, Zahnpasta, Seifenprodukte, etc.) sowie die vorhersehbaren Expositionsbedingungen (dermal, oral, inhalativ). Der Katalog hat reinen Informationscharakter und ist kein Verzeichnis der zugelassenen Nanomaterialien.

Ob es sich tatsächlich bei allen gemeldeten Stoffen um Nanomaterialien gemäß der Definition in der EU-Kosmetikverordnung (EG) Nr. 1223/2009 handelt, sei noch unsicher, betont die Europäische Kommission. Der Katalog sei keine abgeschlossene Arbeit, sondern unterliegt Änderungen und wird regelmäßig aktualisiert.

 

 

Können Nanomaterialien in Kosmetika die Gesundheit schädigen?

Lösliche und biologisch abbaubare Substanzen wie Liposome und Nanoemulsionen geben nach derzeitigem Wissensstand keinen Anlass für gesundheitliche Bedenken. In mehreren Studien wurde untersucht, ob Titandioxid in Nanoform über die Haut aufgenommen werden kann. Die Ergebnisse zeigen, dass nach derzeitigem Wissensstand diese Nanomaterialien über gesunde Haut nicht aufgenommen werden und somit nicht in den Blutkreislauf und in die Zellen des Körpers gelangen. Unklarheit besteht noch, ob Nanopartikel durch kranke oder geschädigte Haut eindringen können. Die UV-Strahlung der Sonne ist ungesund für die Haut. Aus diesem Grund soll auf keinen Fall auf Sonnenschutz verzichtet werden.

 

Sicherheitsbewertung

Kosmetische Mittel, die in der Europäischen Union vermarket werden, werden durch die EU- Kosmetik-Verordnung Nr. 1223/2009 geregelt. Für Substanzen, die als UV-Filter, Farbstoffe oder Konservierungsstoffe eingesetzt werden, ist ein Zulassungsverfahren notwendig. Nur jene, die in den Anhängen der Verordnung aufgeführt sind, dürfen verwendet werden. Ebenso enthält die Verordnung eine Auflistung von Substanzen, die nur eingeschränkt eingesetzt werden dürfen oder ganz verboten sind.

Hersteller und Importeure von kosmetischen Mitteln, müssen diese über ein eigenes Portal der Europäischen Kommission melden (Cosmetic Products Notification Portal, CPNP). Dabei ist auch anzugeben, ob Nanomaterialien als Inhaltsstoffe verwendet werden. Laut Definition der Kosmetik-Verordnung versteht man unter einem Nanomaterial „ein unlösliches oder biologisch beständiges und absichtlich hergestelltes Material mit einer oder mehreren äußeren Abmessungen oder einer inneren Struktur in einer Größenordnung von 1 bis 100 Nanometern.“ Die Liste der gemeldeten Nanomaterialien wird veröffentlicht und laufend aktualisiert.

Gibt es seitens der Europäischen Kommission Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Sicherheit, dann beauftragt diese den Wissenschaftlichen Ausschuss für Verbrauchersicherheit (Scientific Committee on Consumer Safety, SCCS) mit einer Risikoabschätzung für das betreffende Nanomaterial. Gibt es wissenschaftlich belegte Hinweise auf Gesundheitsrisiken, so kann die Verwendung diese Materialien in der EU eingeschränkt oder verboten werden. Der SCCS hat bereits einige Nanomaterialien überprüft.

Hinsichtlich der Verbrauchersicherheit geben Nanomaterialien in Kosmetika aus verschiedenen Gründen Anlass für besondere Vorsicht. Materialien in Nanogröße können
andere Eigenschaften aufweisen als dasselbe Material in größerer Form und – wenn sie in den Körper gelangen – Organe erreichen, die für größere Teilchen unerreichbar sind. Die chemische Beschaffenheit der Oberfläche von Nanopartikeln bestimmt deren Reaktivität und hat entscheidenden Einfluss darauf, wie sich diese im Körper verhalten. Unlösliche oder schwer lösliche Nanopartikel sollten hinsichtlich der Verbrauchergesundheit besonders sorgfältig untersucht werden, da sie sich u. U. im Körper anreichern können. Ein wichtiger Aspekt, ob von einem Nanomaterial ein Gesundheitsrisiko ausgeht, ist auch die Frage der Anwendungsform eines kosmetischen Mittels, da davon abhängt, ob Nanopartikel in den Körper gelangen können. Über das Einatmen können durch die Lunge Nanopartikel aufgenommen werden und Gesundheitsrisiken bestehen, weshalb z. B. die Verwendung von Titandioxid-Nanopartikeln in kosmetischen Sprays bereits untersagt wurde.

Die Regulierungsmaßnahmen für Nanomaterialien in kosmetischen Mitteln in der EU, die 2009 mit der Abänderung der entsprechenden Verordnung eingeführt wurden, haben durch die Einführung einer Kennzeichnungspflicht für Verbraucher:innen Verbesserungen gebracht. Die verpflichtende Meldung von Produkten mit Nanomaterialien ermöglicht einen Überblick über die Marktsituation in der EU und die in Kosmetika eingesetzten Nanomaterialien, bei der auch Daten und Informationen für eine Sicherheitsbewertung zu übermitteln sind. Die Praxis der letzten Jahre zeigte jedoch, dass die von den Herstellern oder Importeuren übermittelten Unterlagen oft mangelhaft und unvollständig sind, sodass in vielen Fällen eine abschließende Risikoabschätzung von Nanomaterialien in kosmetischen Mitteln nicht möglich ist. Hier besteht Verbesserungsbedarf. Das gilt auch für einige andere Bestimmungen und Begrifflichkeiten der Verordnung, etwa das Notifizierungsverfahren selbst, die Definition des Begriffs „Nanomaterial“ oder die Art und Weise der Kennzeichnung, welche derzeit Gegenstand von Überprüfungen sind und in Zukunft zu einer Aktualisierung und Adaptierung der EU-Kosmetikverordnung führen werden.

Siehe dazu: „Nanomaterialien in Kosmetika – Regulierung und Sicherheitsbewertung in der EU“. NanoTrust Dossier Nr. 61, April 2023.


Der SCCS wurde von der Europäischen Kommission beauftragt, jene Nanomaterialien in Kosmetika zu identifizieren, für welche die größten Unsicherheiten in Bezug auf
Gesundheitsrisiken bestehen. Grundlagen für die Einteilung waren einerseits Daten, welche von den Herstellern bzw. Importeuren zur Verfügung gestellt wurden und andererseits solche aus wissenschaftlicher Fachliteratur. In seinem Bericht vom Jänner 2021 führt der SCCS Nanomaterialien geordnet nach ihrer Priorität hinsichtlich ihrer Gesundheitsrisiken an. (Liste)

 

Hydroxylapatit

Hydroxylapatit ist ein natürlich vorkommendes Mineral, das die Grundlage der Hartsubstanz,
wie z.B. Knochen, Zahnbein oder Zahnschmelz, von Wirbeltieren bildet. Hydroxylapatit in der
Nanoform wird in Zahncremes oder Mundspüllösungen eingesetzt, die speziell für sensible
Zähne hergestellt werden. Das Mineral erzeugt eine dünne Schicht, die ähnlich dem
natürlichen Zahnschmelz ist, und soll so laut Hersteller die Schmerzempfindlichkeit der
Zähne reduzieren. Wissenschaftliche Belege für die Wirksamkeit gibt es derzeit jedoch noch
nicht.

Nanopartikuläres Hydroxylapatit ist ein "Nanomaterial" gemäß der Definition in der
entsprechenden Kosmetik-Verordnung. Kosmetische Produkte, die dieses Material
enthalten, müssen sechs Monate bevor sie auf den Markt kommen, der Europäischen
Kommission gemeldet werden (Notifikation). Außerdem ist eine Kennzeichnung des
Nanomaterials auf dem Produkt mit dem Zusatz "[nano]" verpflichtend vorgeschrieben.

Aufgrund von Bedenken der Europäischen Kommission hinsichtlich eines möglichen
Gesundheitsrisikos durch Nano-Hydroxylapatit in kosmetischen Mitteln wurde der
Wissenschaftliche Ausschuss für Verbraucherschutz (SCCS) aufgefordert, eine
Sicherheitsbewertung dieses Materials vorzunehmen. Der SCCS analysierte die von den
Antragstellern für eine Notifikation eingereichten Unterlagen sowie die vorhandene
wissenschaftliche Literatur zur Toxikologie von Nano-Hydroxylapatit und kommt in seiner
Stellungnahme zu dem Schluss, dass die vorliegenden Daten nicht ausreichend sind, um eine
Sicherheitsbewertung vornehmen zu können. Die vorhandenen Studien weisen leider fast
alle gravierende Mängel auf - so wurde etwa das Testmaterial nicht ausreichend
charakterisiert und entsprechende Vorgaben und Richtlinien für die Durchführung von
toxikologischen Untersuchungen mit Nanomaterialien, wie vom SCCS bereits erarbeitet,
wurden nicht eingehalten. Allerdings zeigt das vorhandene Datenmaterial ein gewisses
toxikologisches Potential von nadelförmigem Nano-Hydroxylapatit. Der SCCS empfiehlt
deshalb, das Mineral in dieser Form nicht in kosmetischen Produkten zu verwenden.

Im März 2021 hat der SCCS neuerlich eine Bewertung von Hydroxylapatit, das für eine
Anwendung in Zahnpasta, Mundspülungen oder auch Hautpflegeprodukten von Herstellern
notifiziert wurde, vorgenommen. Auch diesmal stellte der Ausschuss Mängel an den
eingereichten Unterlagen fest. Eine nennenswerte Aufnahme von Hydroxylapatit in den
Blutkreislauf durch die Mundschleimhaut oder durch den Darmtrakt bei versehentlichem
Verschlucken etwa von Zahnpasta sei zwar nicht zu erwarten, stellte der SCCS fest, die zur
Verfügung gestellten Informationen wären aber nicht ausreichend, um Risiken hinsichtlich
einer möglichen Erbgutschädigung durch Nanopartikel dieses Materials ausschließen zu
können. Zudem bekräftigt der Ausschuss die Bedenken gegenüber nadelförmigen
Hydroxylapatit - Nanopartikeln, die eine toxische Wirkungen haben können. Zwar wies das
eingereichte Material nur stäbchenförmige Partikel auf, aber es wäre durchaus möglich, dass
in Abhängigkeit vom Herstellungsprozess auch nadelförmige Partikel entstehen. Der SCCS
betont deshalb neuerlich, dass nadelförmige Hydroxylapatit-Nanopartikel nicht in Kosmetika
eingesetzt werden sollten.

Opinion on Hydroxyapatite (nano). Scientific Committee on Consumer Safety (SCCS). 20. März 2021.
 

 

Nanokupfer und kolloidales Kupfer in Kosmetika

Kupfer ist ein wichtiges Spurenelement für den Menschen und hat zentrale Funktionen in unserem Körper. Der Kupfergehalt in den Zellen wird genau reguliert, weshalb der Mensch gegenüber hohen Kupferkonzentrationen relativ tolerant ist. Ganz im Gegensatz zu anderen Organismen wie etwa Bakterien oder Pilze, für die Kupfer schädlich ist. Deshalb wird Kupfer in der Landwirtschaft auch als Pestizid eingesetzt. Kupfer wird über die Nahrung und das Trinkwasser aufgenommen. Menschen westlicher Herkunft nehmen im Durchschnitt 1 bis 2mg Kupfer pro Tag zu sich. Die Menge hängt aber stark von der Ernährung ab. Alle Nahrungsmittel enthalten eine gewisse Menge Kupfer, aber Schalentiere, Innereien, Samen, Nüsse und Schokolade sind besonders gute Kupferquellen. Obwohl in den letzten Jahrzehnten viel zur Rolle des Metalls bei der Entstehung von Krankheiten bzw. bei der Erhaltung der Gesundheit geforscht wurde, bestehen nach wie vor erhebliche Wissenslücken. Da sich der Kupferstatus eines Menschen nur schwer ermitteln lässt, ist es auch schwierig, Krankheitssymptome mit einer Unterversorgung mit Kupfer zu assoziieren. Kupfermangelsymptome können durchaus von sehr genereller Natur sein, wie reduzierte Immunabwehr, schlechte Wundheilung, Migräne etc. Kupfer wird auch mit der Entstehung von neurodegenerativen Erkrankungen in Zusammenhang gebracht.

Kupfer ist für die Verwendung in Nahrungsergänzungsmitteln in der EU zugelassen. „Kolloidales Kupfer“ ist im Handel und im Internet erhältlich. Dabei handelt es sich um fein
verteilte Nanopartikel von Kupfer in Wasser. Es soll vor allem antioxidativ wirken und die Zellen schützen, aber auch eine antimikrobielle Wirkung haben. Aus diesen Gründen ist
kolloidales Kupfer bzw. Nano-Kupfer auch interessant für eine äußerliche Anwendung in kosmetischen Produkten.

Der SCCS wurde von der Europäischen Kommission beauftragt, jene Nanomaterialien in Kosmetika zu identifizieren, für welche die größten Unsicherheiten in Bezug auf Gesundheitsrisiken bestehen. Kupfer war eines dieser Materialien.

Der SCCS hat in Folge jene Unterlagen geprüft, die neun Hersteller von kosmetischen Mitteln mit Nano-Kupfer für die Notifizierung eingereicht hatten und kommt zum Schluss, dass diese für eine Sicherheitsbewertung nicht ausreichen. Die zur Verfügung gestellten Informationen bezogen sich zumeist auf Kupfer selbst und nicht auf Nano-Kupfer. Wissenschaftliche Untersuchungen geben Anlass für Bedenken, dass Kupfer -Nanopartikel und/oder daraus gelöste Kupferionen in den Blutkreislauf aufgenommen und in bestimmten Organen, z.B. in der Leber oder der Milz, abgelagert werden können. Weiters gibt es Hinweise darauf, dass Kupfer - Nanomaterialien potenziell mutagen/genotoxisich und immunotoxisch sind sowie toxische Effekte auf die Nieren haben können. Der SCCS erachtet eine weitere Sicherheitsüberprüfung von Kupfer-Nanomaterialien als Inhaltsstoff von kosmetischen Mitteln für notwendig.

Opinion on Copper (nano) and Colloidal Copper (nano). Scientific Committee on Consumer Safety (SCCS). 5. März 2021.

 

Nanogold

Nanogold, kolloidales Gold (fein verteilte Gold-Nanopartikel in wässriger Lösung) sowie nanopartikuläre Goldkomplexe mit Hyaluronsäure werden in kosmetischen Produkten für die Haut, die Haare und den Körper aufgrund ihrer laut Herstellerangaben hautpflegenden und antimikrobiellen Eigenschaften eingesetzt. Die Partikelgröße liegt dabei zwischen einem und 100 nm. Die Europäische Kommission beauftragte den Wissenschaftlichen Ausschuss für Verbrauchersicherheit (SCCS) mit der Sicherheitsüberprüfung dieser gemeldeten Materialien.

Das SCCS konnte aufgrund der von den Herstellern und Importeuren vorgelegten Unterlagen keine Sicherheitsbewertung durchführen, da wichtige Informationen fehlten. Es wurden vor allem Daten zu Gold an sich vorgelegt. Daraus lassen sich aber keine Schlüsse für die Nanoform von Gold ziehen. Aufgrund der geringen Größe können Nanopartikel andere Eigenschaften haben, die berücksichtigt werden müssen.

Untersuchungen haben ergeben, dass Gold-Nanopartikel durch die Haut in den Körper aufgenommen und sich in verschiedenen Organen – vor allem in der Leber und in der Milz – anreichern können. Mehrere wissenschaftliche Studien zeigten, dass Gold-Nanopartikel durch die Bildung von Sauerstoffradikalen toxisch für Zellen sein können. Dies kann zu Erbgutschädigungen und Zelltod führen.

Solange nicht ausreichend Daten für eine Sicherheitsbewertung von Nanogold, kolloidalem Gold und nanopartikulären Goldkomplexen mit Hyaluronsäure vorliegen, sieht das SCCS Bedenken für die Sicherheit der KonsumentInnen. Sollten Daten nachgereicht werden, welche die Sicherheit dieser Materialien belegen, wird das SCCS diese neuerlich bewerten. Opinion on Gold (nano), Colloidal Gold (nano), Gold Thioethylamino Hyaluronic Acid (nano) and Acetyl heptapeptide-9 Colloidales gold (nano).

Scientific Committee on Consumer Safety (SCCS), Juni 2021.

 

Platin

Neben Gold und Silber soll auch das Edelmetall Platin in Nanoform in Kosmetika Verwendung finden. Bei der Europäischen Kommission wurden von Herstellern Platin (nano), kolloidales Platin (nano) und eine Verbindung von Acetyltetrapeptid-17 und kolloidalem Platin (nano) für eine Anwendung in kosmetischen Mitteln angemeldet. In der Datenbank für kosmetische Inhaltsstoffe der Kommission (CosIng) werden für Platin und kolloidales Platin die Funktionen antimikrobiell, antioxidativ, hautpflegend und desodorierend angegeben. Die Verbindung von Acetyltetrapeptid-17 und kolloidalem Platin ist in der Datenbank nicht verzeichnet. Die Partikelgröße dieser Materialien liegt zwischen 1,5 und 100 nm. In der wissenschaftlichen Literatur werden sogar Partikelgrößen unter einem Nanometer berichtet.

Die Europäische Kommission hat aufgrund von Bedenken, dass Nanopartikel dieser Materialien durch die Haut oder Schleimhäute in den Körper und in die Zellen aufgenommen werden könnten, den Wissenschaftlichen Ausschuss für Verbrauchersicherheit (SCCS) mit einer Sicherheitsüberprüfung beauftragt.

Wie schon zuvor bei anderen gemeldeten Nanomaterialien, wie etwa Gold, waren die vorgelegten Informationen der Einreicher auch in diesem Fall unzureichend, um eine Sicherheitsbewertung vornehmen zu können. Das SCCS analysierte deshalb die wissenschaftliche Literatur und stellte fest:

  • Platin ist ein unlösliches und persistentes Material. In der Nanoform kann es als Katalysator für oxidative Prozesse fungieren, die unter biologischen Bedingungen zu schädlichen Effekten führen können.
  • Nanopartikel von Platin können durch die Atemwege und den Verdauungstrakt aufgenommen werden. Es gibt auch Hinweise darauf, dass diese die Haut durchdringen können. Eine Anreicherung in der Leber, der Milz und anderen Organen wie Lunge, Nieren oder Herz ist möglich.
  • Es liegen nur wenige Studien zur Toxizität von Platin-Nanomaterialien vor und diese wurden nicht gemäß den Protokollen für Toxizitätstests (z. B. OECD Richtlinien) durchgeführt. Insbesondere gibt es nur eingeschränkte Daten hinsichtlich einer möglichen Toxizität, wenn Platin-Nanopartikel durch die Haut aufgenommen oder eingeatmet werden.

Zusammenfassend sieht das SCCS Sicherheitsbedenken bei einer Anwendung von Platin-Nanomaterialien in Kosmetika. Sollten weitere Unterlagen durch die Einreicher vorgelegt werden, die eine sichere Verwendung dieser Materialien belegen, wird der Ausschuss diese in Folge prüfen.

Opinion on Platinum (nano), Colloidal Platinum (nano) and Acetyl tetrapeptide-17 Colloidal Platinum (nano). Scientific Committee on Consumer Safety (SCCS). Juni 2021.

 

 

Der chemische UV-Filter HAA299 in Nanoform

Sonnenschutzfilter (UV-Filter) in Kosmetika schützen die Haut vor den schädlichen UV-Strahlen und vor Sonnenbrand. Man unterscheidet dabei zwischen mineralischen und chemischen (organischen) UV-Filtern. Zu den mineralischen UV-Filtern gehören z. B. Titandioxid oder Zinkoxid, welche die UV-Strahlung wie kleine Spiegel reflektieren und so von der Haut fernhalten. Besonders wirksam sind diese in der Nanoform und darüber hinaus hat die kleine Teilchengröße auch den Vorteil, dass die Sonnenschutzmittel keinen unschönen weißen Film auf der Haut hinterlassen. Die zweite Gruppe sind die sogenannten chemischen oder organischen UV-Filter. Diese schützen zwar zuverlässig gegen UVA- und UVB-Strahlen, können jedoch bei empfindlichen Personen Hautirritationen verursachen. Zudem stehen manche dieser
chemischen UV-Filter unter Verdacht hormonell wirksam zu sein.

Alle in der EU eingesetzten UV-Filter müssen auf ihre Sicherheit geprüft und zugelassen werden. Bestehen Zweifel an der Sicherheit kann die Europäische Kommission den Wissenschaftlichen Ausschuss für Konsumentenfragen (SCCS) mit einer Sicherheitsüberprüfung beauftragen.

Dies erfolgte auch im Fall des organischen UV-Filters HAA299 ((Bis-
Diethylaminohydroxybenzoyl)Piperazin), der in seiner Nanoform bis zu einer
Maximalkonzentration von 10 % in kosmetischen Mitteln eingesetzt werden soll.

Der SCCS kam nach Überprüfung der Daten zum Schluss, dass HAA299 praktisch unlöslich ist und nur eine sehr geringe Aufnahme über die Haut oder den Mund erfolgt. Somit gelangt von dieser Substanz auch kaum etwas in den Blutkreislauf, sodass eine Toxizität unwahrscheinlich ist. HAA299 wird deshalb sowohl in der Nanoform als auch in der größeren Form für eine Verwendung in Kosmetika bis zur Maximalkonzentration von 10 % als sicher eingestuft.
Allerdings können negative Auswirkungen auf die Lunge nicht ausgeschlossen werden, wenn die Substanz eingeatmet wird, sodass der SCCS eine Verwendung von HAA299 in Anwendungsformen nicht empfiehlt, bei denen ein Einatmen möglich ist.


Opinion on HAA29 (nano). SCCS. Oktober 2021.