Nano-Arbeitnehmerschutz – neue Empfehlungen der WHO

Von der Weltgesundheitsorganisation WHO wurde eine internationale Leitlinie zum Umgang mit Nanomaterialien an Arbeitsplätzen veröffentlicht.
Sie enthält Empfehlungen zur Gefährdungsbeurteilung und zu geeigneten Arbeitsschutzmaßnah-men beim Umgang mit synthetisch hergestellten Nanomaterialien, an denen auch Expertinnen und Experten der U.S. Arbeitsschutzbehörde NIOSH mitgearbeitet haben.

Da solche Nanomaterialien oftmals einzigartige Eigenschaften aufweisen, können sie als Bestandteile von neuen Elektronikbauteilen, von besser wirksamen Medikamenten und von beständigeren Farben verwendet werden. Doch diese ungewöhnlichen  Eigenschaften können es auch mit sich bringen, dass beim Umgang besondere Wechselwirkungen mit biologischen Systemen auftreten, die anders sind als diejenigen, die herkömmliche größere Makro-Partikel der gleichen Substanz hervorrufen.
Daher sind Nanomaterialien auch eine besondere Herausforderung für den Arbeitsschutz, da solche Materialien spezifische Gesundheitsgefährdungen auslösen können. Bisher liegen darüber, aus Laborversuchen an Zellkulturen, an Versuchstieren und aus einigen Inhalationstests bei Menschen nur für wenige Nanomaterialien Informationen vor. Beobachtungen über lange anhaltende Gesundheitsschäden bei Menschen durch synthetische Nanomaterialen fehlen – wohl auch wegen der bisher geübten Vorsicht beim Umgang mit diesen erst seit wenigen Jahren verfügbaren Substanzen und der ethischen Bedenken gegen Versuche, die Menschen schädigen könnten. Die vorliegenden Empfehlungen zum Schutz der Gesundheit beim Umgang mit Nanomaterialien stützen sich auf die wissenschaftlichen Hinweise, die - aus Zell- und Tierversuchen sowie aus epidemiologischen Studien an belasteten Gruppen der Bevölkerung (hier zu Auswirkungen einer Belastung mit nanoskaligen Feinstaubpartikeln der Luft) gesammelt wurden.

Derzeit sind vor allem die Arbeitskräfte der Nanomaterial-Herstellung und -Verarbeitung an vorderster Front von Belastungen durch Nanomaterialien betroffen, und sie tragen daher erhöhte Risiken für mögliche Schädigung ihrer Gesundheit.
   
Die nun vorgelegten Leitlinien - "WHO guidelines on protecting workers from potential risks of manufactured nanomaterials" - empfehlen zunächst grundsätzlich, beim Umgang mit synthetischen Nanomaterialien das "Vorsorgeprinzip" zu beachten – und dies bedeutet, dass die Belastungen der Arbeitskräfte beim Umgang mit diesen Materialien so weit als möglich reduziert werden sollten, auch wenn zu deren gesundheitsschädigenden Eigenschaften einstweilen nur Hinweise, jedoch noch keine gesicherten Daten vorliegen.
Es wird zudem empfohlen, bei Arbeitsschutzmaßnahmen vorrangig auf die Quelle der Belastun-gen abzuzielen – also etwa (durch Einkapselung der Produktionsmaschinen) die Emissionen zu verhindern. Damit sei die Verwendung von Schutzanzügen und Atemschutzgeräten, die für Arbeitskräfte belastend sind, in vielen Fällen nicht erforderlich.

Die Expertinnen- und Expertengruppe der WHO hat sich für diese Leitlinien auf gründliche Bewertungen der aktuellen Erkenntnisse der Wissenschaft zu den jeweiligen Einzelthemen gestützt. Sie schlagen vor, im Jahr 2022 eine Überarbeitung vorzunehmen.

 

Details – Die wichtigsten WHO-Empfehlungen zum Umgang mit Nanomaterialien an Arbeitsplätzen

A.    Bewertung der gesundheitlichen Gefahren durch synthetische Nanomaterialien

  • Allen verwendeten Nanomaterialien sollten 'Risikoklassen' (wie sie im GHS-System, dem 'Globally Harmonized System' für die Klassifizierung von Chemikalien und für die Angaben in des Sicherheitsdatenblättern (SDS) vorgesehen sind) zugeordnet werden.
  • Die Angaben in den Sicherheitsdatenblättern sollten aktualisierte Informationen enthalten zu möglichen nano-spezifischen Risiken, und dabei sollte auch hingewiesen werden auf vorhandene Lücken von Nano-Toxizitätsuntersuchungen.


B.    Bewertung der Belastung durch synthetische Nanomaterialien

  • An den Arbeitsplätzen sollte die Belastung der Arbeitenden so gemessen werden, wie es bereits bei der Bestimmung von Arbeitsplatzgrenzwerten (OELs - 'occupational exposure limit') vorgesehen ist.
  • Da bisher noch keine nano-spezifischen Arbeitsplatzgrenzwerte festgelegt wurden, sollte überprüft werden, ob die vorgeschlagenen provisorischen Nano-OELs (die in einem Anhang aufgelistet werden) eingehalten werden; in jedem Fall sollten die regulären OELs (für die Makroform der Materialien) beachtet werden.


C.    Kontrolle der Belastung durch synthetische Nanomaterialien   

  • Unter Beachtung des Vorsorgeprinzips sollte vor allem darauf geachtet werden, die Belastung durch eine Inhalation von Nanomaterialien so weit als möglich durch Kontroll-maßnahmen zu verhindern.
  • Eine Reduktion der Belastung durch Nanomaterialien ist vor allem bei der Reinigung und der Wartung von Produktionsanlagen, sowie beim Transfer von produzierten Nanomaterialien (aus Produktionsgefäßen und bei der Einbringung in die Weiterverarbeitung) von hoher Wichtigkeit.
  • Die empfohlenen Kontrollmaßnahmen sollten zunächst vor allem darauf abzielen, die Quellen der möglichen Belastungen einzuschränken, vor allem dann, wenn eine Inha-lation der Nanomaterialien erfolgen kann und wenn keine verlässlichen Informationen über die Toxizität der betreffenden Nanosubstanz vorliegen.  Kontrollmaßnahmen, die eine Beteiligung der Arbeitskräfte verlangen (so die Verwendung von Atemschutz und Schutzbekleidung) sollten erst als letzte mögliche Option eingesetzt werden.
  • Um die Aufnahme von Nanomaterialien über die Haut ('dermal exposure')  zu verhindern, sollten Hygienemaßnahmen - wie die Reinigung von Arbeitsoberflächen und die Ver-wendung von geeigneten Arbeitshandschuhen - zum Einsatz kommen.
  • Sofern es nicht möglich ist, durch Experten eine Bewertung und Messung der Belastun-gen am Arbeitsplatz vornehmen zu lassen, sollten Verfahren wie das sogenannte 'control banding' verwendet werden - also die Einteilung der verwendeten Nanomaterialien in Risikoklassen aufgrund deren Eigenschaften (wie Größe, Löslichkeit, Biobeständigkeit etc.) und deren Form (in freier Form als Staub, oder in Suspension oder gebunden in einer Matrix). Nur für wenige Nanomaterialien - insgesamt für 11 Substanzen  -  liegen aus Dossiers der OECD- Arbeitsgruppe für Nanomaterialien ausführliche Daten zu deren Toxizität vor; im WHO-Dokument ist dazu eine Auflistung enthalten.  


D.    Begleitende Überwachung der Gesundheit der Arbeitskräfte

  • Es werden derzeit bei Arbeitskräften, die Nanomaterialien herstellen und diese verarbeiten, bereits unterschiedliche begleitende arbeitsmedizinische Untersuchungen durchgeführt – doch zu deren Ergebnissen liegen noch keine Daten vor.


E.    Ausbildung und Beteiligung von Arbeitskräften   

  • Der Ausbildung und der Beteiligung von Arbeitskräften in der Nanoindustrie wird hohe Bedeutung für einen umsichtigen Umgang mit Nanomaterialien an Arbeitsplätzen zuerkannt – da derzeit aber noch keine Studienergebnisse zu den unterschiedlichen verwendete Formen der Aus- und Weiterbildung vorliegen, können noch keine spezifischen Modelle empfohlen werden.


Im Anhang werden Arbeitsplatzgrenzwerte (OELs) für Nanomaterialien vorgeschlagen.

 

EU - Chemikalien- / Nanoregulierung - Novellierung von REACH und der Informationen der Sicherheitsdatenblätter über Nanomaterialien

Grundsätzlich gilt in allen EU-Mitgliedsstaaten seit 2007 eine umfassende und fortschrittliche Chemikalien-Regulierung, die unter der Bezeichnung 'REACH' bekannt ist- REACH steht hierbei für 'Registration, Evaluation, Restriction and Authorisation of Chemicals'.

Sie gilt für alle Arten von chemischen Substanzen, die im EU-Raum hergestellt oder hierher importiert werden, allerdings nur für Mengen von mehr als einer Tonne pro Jahr. Von den Herstellern oder Importeuren müssen für diese Substanzen der europäischen Chemikalienagentur (ECHA) Registrierungs-Dossiers vorgelegt werden, die Daten zu möglichen Risiken für Mensch und Umwelt enthalten. Dabei gilt grundsätzlich, dass das Ausmaß und der Detaillierungsgrad der vorzulegenden toxikologischen und ökotoxikologischen Daten umso höher sein muss, je größer die produzierte bzw. importiere Jahresmenge ist.

Die Regeln von REACH bezogen sich zunächst ausschließlich auf „chemische Substanzen“ und „Gemische“. Ob diese vorwiegend nanoskalig vorlagen bzw. Nanomaterialien enthielten, blieb zunächst unberücksichtigt. Seit 2009 wurde die EU-Kommission daher vom EU-Parlament und auch von Behörden und Beratungsgremien dazu aufgefordert, die bestehenden nanospezifischen Regelungslücken rasch zu schließen. Dazu ist es allerdings notwendig, Nanomaterialien verbindlich zu definieren und sie grundsätzlich bei der Risikobewertung von Chemikalien wie eigenständige Stoffe zu behandeln 1.

Mit der zum Jahresende 2018 in Kraft getretenen, überarbeiteten Novelle der REACH- Verordnung 2018/1881 werden diese Forderungen weitgehend eingelöst. Hierbei wurden die Anhänge der REACH-Verordnung nanospezifisch überarbeitet, u.a. hinsichtlich der chemischen Sicherheitsbewertung (Annex I), zum Sicherheitsdatenblatt (Annex II), der Erfordernisse zur Registrierung (Annex III und Annex VI-XI) und den Verpflichtungen der nachgeordneten Anwender (Annex XII). Die zuvor nur unklar definierten Begriffe und Verfahrensvorschriften für Nanoformen und Nanomaterialien sind darin nun präzise festgelegt. Der novellierte Text von REACH bezieht sich bei der Definition des Ausdrucks
Nanoform auf die Empfehlung der EU-Kommission vom 18. Oktober 2011 zur Definition von Nanomaterialien, welche die Nanoform eines Stoffes definiert als "....Form eines natürlichen oder hergestellten Stoffes, der Partikel in ungebundenem Zustand, als Aggregat oder als Agglomerat enthält und bei dem mindestens 50 % der Partikel in der Anzahlgrößenverteilung ein oder mehrere Außenmaße im Bereich von 1 nm bis 100 nm haben ...".

Die bereits bisher bei der ECHA eingereichten Registrierungs-Dossiers müssen im Hinblick auf die Nanoformen der jeweiligen chemischen Substanzen ergänzt werden. Die Frist für die Übermittlung der überarbeiteten Registrierungs-Dossiers an die ECHA endete am 1. Januar 2020. Allerdings sind, wie die Chemikalienagentur im Februar 2020 feststellte 2, nur etwa 10 % der erwarteten Registrierungsdossiers (für geschätzt ca. 300 Nanomaterialien im EU-Raum) rechtzeitig eingereicht worden. Die ECHA und nationale REACH-CLP-Infostellen rufen daher zur Einhaltung der Meldeverpflichtungen durch Hersteller und Importeure auf, denn die Produktion oder der Vertrieb von Nanomaterialien in der EU ohne aktuelle Registrierung wäre illegal („keine Daten – kein Markt“). Zudem hat die ECHA am 2. Februar 2022 ein Update zum Appendix über die Registrierung von Nanoformen publiziert 3. Die wesentlichen Veränderungen umfassen zusätzliche Anleitungen zur gemeinsamen Übermittlung von Daten sowie Erläuterungen zur Möglichkeit der Registrierung einer Kategorie ähnlicher Nanoformen.

 

Die für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wohl wichtigsten nanospezifischen Veränderungendieser REACH-Novelle liegen jedoch in den umfassenderen Angaben, die ab dem Jahresanfang 2021 inden Sicherheitsdatenblättern von Nanomaterialien bzw. daraus hergestellten Produkten gemacht werden müssen:

 

  • Das Sicherheitsdatenblatt muss Angaben enthalten zu "den geltenden Grenzwerten für  berufsbedingte Expositionen und die erforderlichen Risikomanagementmaßnahmen". 
  • Erstmals explizit festgelegt wird auch, dass in jedem einschlägigen Abschnitt des Sicherheitsdatenblattes angegeben werden muss, "... ob das Sicherheitsdatenblatt für Nanoformen gilt, und, falls ja, für welche verschiedenen Nanoformen; die relevanten Sicherheitsinformationen sind den jeweiligen Nanoformen zuzuordnen... ". Dabei bezieht sich der Nano-Begriff auf eine einzelne Nanoform oder auf eine Kategorie ähnlicher Nanoformen.
  • Auch in Bezug auf die Angabe einiger weiterer Materialeigenschaften werden zusätzliche  Informationen zu Nanomaterialien verlangt:  "bei Nanoformen ist die Lösungsgeschwindigkeit in Wasser oder in anderen relevanten biologischen und Umweltmedien zusätzlich zur Wasserlöslichkeit anzugeben "; "bei Nanoformen von Stoffen, auf die der Verteilungskoeffizient n-Oktanol/Wasser nicht anwendbar ist, ist die Dispersionsstabilität in verschiedenen Medien anzugeben ...".
  • Auch im Hinblick auf die Partikeleigenschaften sind Präzisierungen verlangt: "die Partikelgröße (Medianwert des Äquivalent-Durchmessers) sowie die Methode zur Berechnung des Durchmessers ... ist anzugeben. Andere Eigenschaften wie Größenverteilung, geometrische Form, Aggregat- und Absorptionszustand, spezifische Oberfläche und Staubigkeit können zusätzlich angegeben werden."



Die Bestimmungen zu den neuen Anforderungen an die Gestaltung von Sicherheitsdatenblättern traten am 1. Jänner 2021 in Kraft – alte Sicherheitsdatenblätter dürfen aber noch bis zum 31. Dezember 2022 verwendet werden.

 

1 baua - Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (Deutschland) : Die REACH-Verordnung
2 EU - Chemikalienagentur ECHA (24. Feb. 2020) : Companies need to provide more data on nanoforms
3 EU-Chemikalienagentur ECHA (January 2022): Appendix for nanoforms applicable to the Guidance on Registration and Substance Identification
 

Die Bedeutung der Registrierung von verarbeiteten Nanomaterialien für den Arbeit-nehmer:innenschutz

Für die Risikoabschätzung im Umgang mit Nanomaterialien (NM) sind Informationen über die Art der verwendeten Materialien, wo genau sie eingesetzt werden, sowie die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer:innen essenziell. Um Arbeitnehmer:innen bestmöglich vor potenziellen Gefahren durch den Kontakt mit NM schützen zu können, bedarf es im Zuge der Arbeitsplatzevaluierung einer Abschätzung der Exposition sowie der Ableitung geeigneter Schutzmaßnahmen. Die Implementation dieser Maßnahmen ist nur dann valide, wenn der Beurteilung entsprechende Daten über die jeweils vorliegenden NM zugrunde liegen. Oftmals liegen aber keine ausreichenden Informationen über die verwendeten NM vor, da diese zumeist nur in Mengen hergestellt oder importiert werden, die eine REACH-Registrierung nicht erforderlich machen. Zwar gilt seit 2020 eine Meldepflicht für Nanomaterialien, die in die EU importiert oder in der EU hergestellt werden, jedoch erst ab 1 Tonne pro Jahr. Erfahrungen auf nationaler Ebene zeigen aber, dass durch diese Grenze viele NM von der Meldepflicht ausgenommen sind. Um Unternehmen bestmöglich bei der Risikoeinschätzung sowie der Auswahl und dem Einsatz geeigneter Schutzmaßnahmen unterstützen zu können, wäre daher die Einführung eines Registers zu Nanomaterialien sinnvoll. Darüber hinaus kann ein solches Nanoregister auch für den Consumer- und Umwelt- Bereich herangezogen werden.

Im Folgenden soll die Idee eines entsprechenden Nanoregisters auf Basis der Erfahrungen in einer Auswahl von europäischen Ländern dargelegt werden.

Diskussion Nanoregister

In den 2010er Jahren haben Frankreich, Belgien, Schweden, Dänemark und Norwegen – jeweils individuell – die Einführung einer Meldepflicht für Nanomaterialien beschlossen, entweder auf Produkt- oder auf Materialebene. Die Ergebnisse und Erfahrungen waren und sind sehr unterschiedlich. In Schweden sind Hersteller, Importeure oder Verarbeiter verpflichtet, ab einer Menge von 100 kg NM/Jahr eine detaillierte Einmeldung ins Produktregister zu veranlassen, sofern der Jahresumsatz des Unternehmens über 5 Mio. SEK (ca. € 500.000) liegt. Diese Bestimmungen wurden in einer Verordnung von 2017 festgelegt, und auch in der konsolidierten Fassung von 2024 nicht adaptiert1. Dänemark erließ 2014 eine Verordnung zur Deklarationspflicht von NM in Konsumgütern. Der Fokus dieses Nanoproduktregisters liegt darauf, einen Überblick über die Verwendung von NM in Konsumprodukten zu erstellen, und umfasst zahlreiche Ausnahmen wie z.B. Lebensmittel, Pharmazeutika und Pestizide. Einsichtnahme in das Register ist der dänischen Umweltschutz- bzw. Arbeitsschutzbehörde vorbehalten; somit ist – nicht zuletzt zum Schutz geistigen Eigentums der Unternehmen – kein öffentlicher Zugang möglich2,3. Allerdings existiert in Dänemark eine frei zugängliche, u.a. von Dänemarks Technischer Universität (DTU) betreute, „Nanodatabase“, in der unter 5.367 Einträgen (Stand Nov. 2025) gezielt nach Produkten mit NM inkl. Risikobewertung gesucht werden kann4. Die Anzahl der Einmeldungen bleibt bei beiden (Nano-)Produktregistern überschaubar: in Schweden waren es im ersten Jahr des Inkrafttretens (2019)5 3, in Dänemark (2015)6 10 Registrierungen.

Deutlich anders stellt sich die Situation in Frankreich dar: hier müssen seit 2013 Hersteller, Importeure und Vertreiber Erzeugnisse oder Stoffe in einem Materialregister (R-Nano) deklarieren, wenn die enthaltene Menge an NM 100 g pro Jahr überschreitet. Der aus diesen Meldungen erstellte Bericht ist für die Öffentlichkeit einsehbar, wobei wettbewerbsrelevante sowie vertrauliche Informationen ausgenommen sind. Im Jahr 2024 wurden 8.400 Substanzen mit einer Gesamtmenge von 300.000 Tonnen eingetragen7. Zieht man vergleichsweise die Meldepflicht nach REACH in Betracht, würden nur 30% der Registrierungen berücksichtigt werden.

EU-weiter Ansatz

Die Daten aus Frankreich suggerieren, dass aktuell in der EU nur ein kleiner Teil der Nanomaterialien, die aus der Perspektive des Arbeitnehmer:innenschutzes potenziell relevant sind, durch bestehende Regularien abgedeckt werden. Dennoch scheiterte die Einführung eines vergleichbaren Nanoregisters auf EU-Ebene bislang am Widerstand der Europäischen Kommission8. Diese begründete die Beibehaltung des Status Quo u.a. damit, dass sich Bedenken viele nationale Meldesysteme würden zu einer Marktzersplitterung führen, nicht bewahrheitet haben. Die hohen zu erwartenden Kosten gemeinsam mit der administrativen Mehrbelastung würden die potenziellen gesundheitlichen und ökologischen Vorteile eines EU-weiten Nanoregisters übersteigen. Laut Einschätzung der EU-Kommission würde ein Materialregister die Unternehmen im ersten Jahr zwischen € 60 Millionen und € 145 Millionen kosten, mit jährlichen Folgekosten von € 3,9 Millionen. Ein Produktregister würde im ersten Jahr Kosten von € 5,3 Milliarden verursachen und anschließend € 2,5 Milliarden pro Jahr kosten. Als bevorzugte Alternativvariante wurde daher das Nanomaterial Observatory (EUON) identifiziert, das Konsument:innen und Arbeitnehmer:innen, Entscheidungsträger:innen und generell Interessierten Informationen zur Verfügung stellt, ohne zusätzlichen legistischen Aufwand, und ohne zusätzliche Kosten für die Industrie8. Allerdings wäre aus Sicht des Arbeitnehmer:innenschutzes ein EU-weites Nanoregister - auch laut der Bewertung der EU-Kommission - die bessere Option, wobei kein Unterschied zwischen Materialregister und Produktregister gemacht wurde.

2020 konstatierte die Französische Agentur für Nahrungssicherheit, Umwelt- und Arbeitsschutz ANSES, die EUON-Plattform stelle nur wenige Informationen zur Verfügung und habe daher nur begrenzte Wirkung9. Die Verabschiedung der Common Data Plattform (CDP) vom 31.10.2025, die diverse Regelwerke zu Chemikalien in der EU vereint und darauf abzielt, den administrativen Aufwand zu reduzieren, hat das Potenzial, dieses Argument gegen ein gemeinsames Nanoregister zu entkräften. Außerdem ergeben sich wertvolle Synergien mit dem Safe-and-Sustainable-by-Design (SSbD) -Rahmenwerk. Das Konzept wurde vom Joint Research Center der Europäischen Kommission (JRC) entwickelt, um Unternehmen Hilfestellungen hinsichtlich Sicherheits- und Nachhaltigkeitsbewertung zu liefern10. Eine Verknüpfung mit den Grundpfeilern des SSbD-Konzepts würde eine engere Zusammenarbeit zwischen Forschung und Industrie fördern, und folglich zu einer effizienteren Generierung und Verteilung von Daten zu umwelt- und gesundheitlichen Effekten von Nanomaterialien beitragen.

Empfehlungen und Schlussfolgerung

Die neueste Evaluierung des französischen Nanoregisters, die im Juni 2025 veröffentlicht wurde11, enthält eine Reihe von Verbesserungsvorschlägen, die in die Umsetzung eines EU-weiten Nanoregisters einfließen könnten. Besonders relevant sind dabei Empfehlungen zur Anwendung des Registers hinsichtlich Arbeitnehmer:innenschutz. So sollten die im Register erfassten Informationen den tatsächlichen Standort einschließen, an dem mit Nanomaterialien gearbeitet wird. Derzeit wird häufig nur der Firmensitz angegeben, was zu Verzerrungen bei der lokalen Expositionsabschätzung führt. Zudem sollte die Anzahl der Arbeitnehmer:innen erfasst werden, die potenziell mit Nanomaterialien in Kontakt kommen können. Zusammen mit toxikologischen Daten sollten diese Informationen mit den zuständigen Einrichtungen (z.B. Gesundheitsagentur, Forschungseinrichtungen) geteilt werden.

Um den Zusammenhang zwischen dem Nanoregister und bestehenden Sicherheitsrichtlinien zu stärken, empfiehlt die ANSES, dass künftig die Sicherheitsbeauftragten der Unternehmen für die Eintragungen in das Register zuständig sein sollten. Künftige Weiterentwicklungen des Registers sollten zudem darauf abzielen, die Eintragung zu vereinfachen, um fehlende oder unvollständige Angaben zu reduzieren. Dies kann beispielsweise durch die Entwicklung einer benutzerfreundlichen IT-Lösung sowie durch eine Harmonisierung der Begriffe und Definitionen mit REACH erreicht werden.

Damit würde das Nanoregister nicht nur als Datenbank für in der Industrie verwendete Nanomaterialien dienen, sondern auch als gemeinsame Plattform für Arbeitgeber, Forschungseinrichtungen und Behörden. Auf diese Weise könnten verschiedene Akteure des Arbeitnehmer:innenschutzes bei der Risikoeinschätzung unterstützt werden, etwa durch die Identifikation möglicher Quellen, die Dokumentation von Expositionsfällen und die Überwachung gesundheitlicher Auswirkungen von NM.

Die Erfahrungen und Verbesserungsvorschläge, die aus dem seit Jahren erfolgreich angewendeten französischen Nanoregister abgeleitet werden können, bieten eine solide Grundlage für die Erstellung eines europaweit einheitlichen Nanoregisters. Durch die Festlegung von für beide Seiten nützlichen Grundregeln – von der Sperre sensibler Firmendaten bis zur Information über das Expositionsrisiko nach Standort – können sowohl Unternehmen als auch Arbeitnehmer:innen davon profitieren.

Ein alternativer Ansatz für ein europaweit einheitliches System, wäre die Herabsetzung der Meldegrenze für Nanomaterialien in der REACH-Verordnung auf die von NGOs12 vorgeschlagenen 10 kg pro Jahr bzw. analog zum französischen Nanoregister auf 100 g pro Jahr. Dies würde die Rückverfolgbarkeit von Nanomaterialien in der Lieferkette verbessern und gleichzeitig weniger regulatorischen Aufwand verursachen als die Einführung eines gezielten Nanoregisters, da die Industrie bereits an die Arbeit mit REACH gewöhnt ist. Allerdings würde diese Lösung weniger Flexibilität bei der Berücksichtigung der besonderen Herausforderungen von Nanomaterialien im Arbeitnehmer:innenschutz sowie im Konsumenten- und Umweltschutz bieten als ein spezifisches Register. Für eine effiziente Risikobewertung von Nanomaterialien sollten zusätzlich zu den toxikologisch relevanten Daten auch die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer:innen, der Bearbeitungsstandort sowie Daten zu Nanomaterialien, die ausschließlich intern bearbeitet werden, deklariert werden. Da die Risikoeinschätzung von Nanomaterialien ein schnell wachsendes Forschungsfeld ist, könnte sich ein Nanoregister schneller und effizienter an neue toxikologische Erkenntnisse anpassen. Ein solches Register würde die Kommunikation und den Informationsaustausch zwischen Behörden, Akteuren des Arbeitnehmer:innenschutzes und Unternehmen verbessern. Zudem würde es ermöglichen, Unternehmen bei dem Prozess der Risikoabschätzung (Identifizierung und Quantifizierung der Exposition, Bestimmung möglicher Wege zur Freisetzung von Nanomaterialien am Arbeitsplatz, Auswahl und Einsatz von Schutzmaßnahmen) gezielter und effizienter zu unterstützen.

Die reine Beibehaltung des Status quo könnte jedoch dazu führen, dass weitere EU-Länder eigene Lösungen zur Rückverfolgbarkeit der industriellen Anwendungen von Nanomaterialien entwickeln, was letztlich zu regulatorischem Mehraufwand für Hersteller und Anwender führen würde.

Literatur

1 KEMI (2024): Kemikalieinspektionens föreskrifter (KIFS 2017:7) om kemiska produkter och biotekniska organismer (konsoliderad 2024)

2 The Danish Environmental Protection Agency (2014): Guideline for the Danish Inventory of Nanoproducts.;

3 Miljø og Ligestillingsministeriet (2014): Bekendtgørelse om register over blandinger og varer, der indeholder  nanomaterialer samt producenter og importørers indberetningspligt til registeret.

https://nanodb.dk/en/

5 Ministry of Environment and Food in Denmark (2020): Registration of Nanoproducts in Different Registers: Final Report.

6 Sumrein, A. (2023): 21 Nanoregisters in Europe. in Particle Technology and Textiles (eds Cornier, J. & Pursche, F.) 395–406.

7 Ministère de la Transition Écologique (2025): Éléments issus des déclarations des substances à l’état nanoparticulaire. Rapport d’étude 2024.

European Commission (2017): Impact assessment: Commission Implementing Decision on a Delegation Agreement with the European Chemicals Agency on the European Union Observatory for Nanomaterials and the European Union Chemical Legislation Finder in the framework of the COSME programme.

9 ANSES (2020): Registre R-Nano  Évaluation des potentialités  d’exploitation et de partage  des données déclarées.

10 Olscher, C. et al. (2014): Safe-and-Sustainable-by-Design. Entwicklung von sicheren und nachhaltigen innovativen Chemikalien und Materialien. ITA NanoTrust Dossiers 67.

11 ANSES (2025): Exploitation des données issues de la déclaration annuelle des substances à l’état nanoparticulaire.

12 Azoulay, D. & Buonsante, V. (2014): Regulation of Nanomaterials in the EU: Proposed Measures to Fill in the Gap. Eur. J. Risk Regul. 5, 228–235.