In Österreich gilt für Lebensmittel das österreichische Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG, BGBl I 2006/13). Dieses regelt, dass Lebensmittel sicher sein müssen. Lebensmittel, die schädlich für die Gesundheit oder für den menschlichen Verzehr ungeeignet sind, sind verboten (z. B. verdorbenes Fleisch, Verwendung eines nicht zugelassenen Zusatzstoffes).

 

Kennzeichnung von Lebensmittel – Verbraucherinformationsverordnung

Die Verbraucherinformations-Verordnung der EU (VO (EU) Nr. 1169/2011) sorgt dafür, dass Lebensmittel, die technisch hergestellte Nanomaterialien enthalten, speziell gekennzeichnet werden müssen.

Seit 2014 muss auf der Verpackung des Lebensmittels, das für Verbraucher bestimmt ist, deutlich nach dem Zutatennamen das Wort "Nano" in Klammer folgen wie z.B. "Siliziumdioxid [Nano]".

Für die Definition des Begriffs "technisch hergestelltes Nanomaterial" wird auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel ("Novel Food"-VO) verwiesen.

 

Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen

Werden Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen in Form von Nanoteilchen für technologische Zwecke - wie zum Beispiel Beta-Carotin (Farbstoff) oder Siliciumdioxid SO2 (Rieselhilfe) - in Lebensmitteln eingesetzt, fallen sie unter das Lebensmittelzusatzstoffrecht der EU ("Zusatzstoffpaket").

Hierfür gibt es vier EU-Verordnungen (VO (EG) Nr. 1331, 1332, 1333 bzw. 1334/2008). Danach dürfen nur jene Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen in Verkehr gebracht werden, die zugelassen und in Positivlisten aufgeführt sind. Zu beachten ist, dass auch bereits zugelassene Zusatzstoffe, wenn sie nun in anderer als der bisher geprüften und zugelassenen Form verwendet werden sollen, beispielsweise in Nanoform, neu bewertet und gegebenenfalls neu zugelassen werden müssen, bevor sie in Verkehr gebracht werden dürfen.

 

Lebensmittelkontaktmaterialien

Derzeit gibt es im Lebensmittelkontaktmaterialien-Recht keine "nanospezifischen" Bestimmungen. Die EU-Verordnung für Lebensmittelverpackungen (VO (EG) Nr. 1935/2004) gilt auch für Verpackungen, die mit Hilfe von Nanotechnologie hergestellt werden oder Nanomaterialien enthalten. Hier wird festgeschrieben, dass Materialien und Gegenstände, die mit Lebensmitteln in Kontakt kommen, wie beispielsweise Frischhaltedosen oder Küchenutensilien, keine Bestandteile an Lebensmittel abgeben dürfen, die die menschliche Gesundheit gefährden oder das Lebensmittel negativ verändern.

Bei der Verwendung von "aktiven und / oder intelligenten Nanopartikeln", deren Einsatz in Lebensmittelkontaktmaterialien beispielsweise die Haltbarkeit eines verpackten Lebensmittels verlängert, müssen auch andere gesetzliche Vorschriften eingehalten werden. Für diese wird künftig eine Zulassung erforderlich sein (EU Verordnung Nr. 450/2009). Weiters müssen diese speziellen Produkte eine angemessene Kennzeichnung aufweisen, die darauf aufmerksam macht, dass es sich um aktive und/oder intelligente Materialien und Gegenstände handelt.

Für bestimmte Bestandteile in Lebensmittelkontaktmaterialien aus Kunststoff (VO (EG) Nr. 10/2011) und solchen aus Zellglasfolie (EU Richtlinie 2007/42/EG) bestehen derzeit im EU-Recht Zulassungsverfahren. Stoffe mit Nanostruktur dürfen nur dann verwendet werden, wenn sie ausdrücklich zugelassen sind.

In Österreich wird die Zellglasfolien-Richtlinie der EU (2007/42/EG) in der Verordnung über Gebrauchsgegenstände aus Zellglasfolie (BGBl. Nr. 128/1994 idgF) in nationales Recht umgesetzt.

Voraussetzung für die Zulassung eines Lebensmittelkontaktmaterials ist eine gesundheitliche Bewertung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA). Eine Zulassung wird nur dann erteilt, wenn sich nach Auffassung der EFSA keine gesundheitlichen Bedenken ergeben. Die Zulassungen werden - sofern erforderlich - auf bestimmte Anwendungen beschränkt. Zudem sind Höchstmengenregelungen zu beachten.

 

Neuartige Lebensmittel

Die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel ("Novel Food"-VO) wurde am 25. November 2015 veröffentlicht und trat am 1. Jänner 2018 in Kraft. Sie hebt die bisher gültige Verordnung (EG) Nr. 258/97 auf. Mit der Novellierung soll u.a. dem technologischen Fortschritt Rechnung getragen werden, weshalb die Verordnung nun auch Lebensmittel, die aus "technisch hergestellten Nanomaterialien" bestehen, umfasst.

Als "technisch hergestelltes Nanomaterial" wird in der neuen Verordnung ein absichtlich hergestelltes Material definiert, das in einer oder mehreren Dimensionen eine Abmessung in der Größenordnung von 100nm oder weniger aufweist oder dessen innere Struktur oder Oberfläche aus mehreren Dimensionen eine Abmessung in der Größenordnung von 100nm oder weniger haben, einschließlich Strukturen, Agglomerate und Aggregate, die zwar größer als 100 nm sein können, deren durch die Nanoskaligkeit bedingte Eigenschaften jedoch erhalten bleiben.

Bislang war der Begriff "technisch hergestelltes Nanomaterial" in der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel ("Verbraucherinformations-VO") definiert (siehe oben). Nunmehr wird aber die "Novel Food"-VO als der angemessene Rechtsrahmen für eine derartige Begriffsbestimmung festgelegt, sodass die Definition aus der "Verbraucherinformations-Verordnung" gestrichen und durch einen Verweis auf die Begriffsbestimmung in der Verordnung (EU) 2015/2283 ersetzt wird.

Damit die Sicherheit von in Lebensmitteln verwendeten Nanomaterialien besser bewertet und bisherige Wissenslücken in Bezug auf Toxikologie und Analytik geschlossen werden können, werden gemäß "Novel Food"-VO möglicherweise Testmethoden, einschließlich Methoden ohne Tierversuche, benötigt, die den besonderen Merkmalen von technisch hergestellten Nanomaterialien Rechnung tragen. Jedenfalls müssen Antragsteller die wissenschaftliche Eignung von Versuchsmethoden für Nanomaterialien begründen. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) sollte darüber hinaus auch prüfen, ob für die Bewertung der Sicherheit die modernsten Testmethoden angewandt werden, wenn ein neuartiges Lebensmittel aus technisch hergestellten Nanomaterialien besteht.